atwork allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen, soweit sie nicht ausdrücklich durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
atwork GmbH
(hier und im Folgenden abgekürzt atwork)
01 April 2013
1. Umfang und Gültigkeit des Vertrages
Alle Bestellungen und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von einem bevollmächtigten Vertreter des Verkäufers unterzeichnet sind und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung festgelegten Umfang. Für das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft sowie für die gesamte Geschäftsverbindung gelten die Geschäftsbedingungen des Käufers als unwirksam.
Alle Angebote sind freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Erarbeitung einer Organisationsplanung
- Makro- und Mikro-Analysen
- Erstellung von maßgeschneiderten Programmen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsrechten an Softwareprodukten
- Erwerb von exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechten an Softwareprodukten
- Unterstützung bei der Systeminbetriebnahme / Unterstützung bei der Systemumstellung
- Telefonische Beratung
- Programmpflege
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationspläne und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Besteller insgesamt zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu gehören auch handelsübliche Testdaten sowie die Möglichkeit zur Erprobung im erforderlichen Umfang, die der Besteller rechtzeitig, zu den üblichen Geschäftszeiten und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Hat der Käufer bereits in einem Betriebssystem, das zum Test zur Verfügung gestellt wird, in Echtzeit gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherstellung der Echtdaten beim Käufer.
2.3. Grundlage für die Erstellung kundenspezifischer Programme ist das schriftliche Leistungsverzeichnis, das entweder vom Käufer zur Verfügung gestellt wird oder das der Verkäufer auf der Grundlage der ihm vom Käufer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen auf Kosten des Käufers erstellt. Dieser Leistungskatalog ist vom Käufer auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und von ihm zum Zeichen seines Einverständnisses zu paraphieren. Spätere Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Bei individuell erstellter Software oder Programmanpassungen ist es erforderlich, dass jedes Programm spätestens vier Wochen nach Lieferung durch den Verkäufer vom Käufer abgenommen wird. Diese Abnahme wird vom Käufer in einem Protokoll bestätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß der vom Verkäufer akzeptierten Leistungsbeschreibung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Testdaten, wie in 2.2 beschrieben). Lässt der Käufer vier Wochen verstreichen, ohne das Programm abzunehmen, so gilt die gelieferte Software mit dem letzten Tag des genannten Zeitraums als abgenommen. Setzt der Käufer die Software im Echtbetrieb ein, so gilt die Software damit als vom Käufer abgenommen. Etwaige Mängel - Abweichungen von der schriftlichen Leistungsbeschreibung - sind dem Verkäufer mit ausreichenden Nachweisen zu melden. Der Verkäufer wird sich bemühen, die Mängel so schnell wie möglich zu beheben. Bei schwerwiegenden Mängeln, die schriftlich gerügt wurden, d.h. wenn der Echtbetrieb nicht aufgenommen wurde oder nicht fortgesetzt werden kann, ist eine erneute Abnahme des Werkes nach Beseitigung des Mangels erforderlich.
2.5. Bei der Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung seine Kenntnis des Leistungsumfangs des bestellten Programms.
2.6. Sollte sich im Laufe der Arbeiten herausstellen, dass es tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, den Auftrag entsprechend der Leistungsbeschreibung auszuführen, so ist es Aufgabe des Auftragnehmers, den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Ändert der Käufer die Leistungsbeschreibung nicht entsprechend oder schafft er nicht die Voraussetzungen, um die Ausführung des Auftrages zu ermöglichen, kann der Verkäufer die Ausführung des Auftrages ablehnen. Beruht die Unmöglichkeit der Ausführung des Auftrages auf einer Unterlassung des Käufers oder auf einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Käufer, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Der Käufer hat dem Verkäufer die für die Arbeiten fällig gewordenen Kosten und Gebühren sowie etwaige Demontagekosten zu erstatten.
2.7. Der Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wünscht der Besteller eine weitergehende Einweisung und Erläuterung, so wird diese gesondert in Rechnung gestellt. Eine Versicherung wird nur auf Wunsch des Käufers abgeschlossen.
3. Preise, Steuern und Abgaben
3.1. Alle Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben. Sie sind nur für den vorliegenden Auftrag gültig. Die angegebenen Preise verstehen sich ab Geschäftssitz oder Niederlassung des Verkäufers. Die Kosten für Programmträger (z.B. Festplatten, USB-Sticks, etc.) sowie etwaige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Für Bibliotheks- (Standard-) Programme gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Alle anderen Leistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Schulung, Unterstützung bei der Umstellung, telefonische Beratung) werden zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen berechnet. Abweichungen vom kalkulierten Zeitaufwand, der als Grundlage für die Preiskalkulation dient und den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet.
3.3. Die Kosten für Reise-, Tage- und Übernachtungskosten werden dem Käufer nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert in Rechnung gestellt. Die Reisezeit ist als Arbeitszeit zu betrachten.
3.4 Die von atwork berechneten Entgelte für periodisch wiederkehrende Leistungen sind indexiert. Als Berechnungsgrundlage dient der von der Statistik Austria bekannt gegebene Verbraucherpreisindex in der aktuellen Fassung (VPI 15). Als Bezugsgröße dient die Indexzahl, die drei Monate vor Vertragsabschluss bekannt gegeben wird (z.B. Vertragsabschluss im September, die Bezugsgröße ist dann die Indexzahl für Juni). atwork kann die aktuell vereinbarten Preise anpassen, wenn in einem Jahr der Verbraucherpreisindex für den entsprechenden Monat des Jahres des Vertragsabschlusses oder des Jahres mit der letzten Preisanpassung (je nachdem, was jüngeren Datums ist) um mehr als 2 Prozentpunkte gestiegen ist. atwork wird eine Preisanpassung mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich ankündigen und der Kunde kann diese Vereinbarung außerordentlich kündigen. Die Anpassung der Vergütung erfolgt einmal jährlich mit Wirkung für die nächste Verlängerungsperiode.
4. Liefertermine
4.1. Der Verkäufer ist bestrebt, die vereinbarten Termine für die Fertigstellung des Auftrags möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Fertigstellungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn 1) der Käufer zu den vom Verkäufer festgelegten Terminen alle erforderlichen Vorarbeiten und Unterlagen, insbesondere die von ihm akzeptierten Leistungsbeschreibungen gemäß §2, Ziff. 3, vollständig zur Verfügung stellt und 2) der Käufer seinen Mitwirkungspflichten im erforderlichen Umfang nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Verkäufer nicht zu vertreten und können nicht zu einem Lieferverzug des Verkäufers führen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Geräte oder Programme umfassen, ist der Verkäufer berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und Teilrechnungen zu stellen.
5. Zahlung
5.1. Die Rechnungen des Verkäufers sind einschließlich Umsatzsteuer spätestens zehn (10) Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Teilrechnungen gelten die Zahlungsbedingungen für den gesamten Auftrag analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen (z.B. Computerprogramme und/oder Schulungen, Abwicklung in Teilschritten), ist der Verkäufer berechtigt, nach Lieferung jeder Einheit oder Leistung eine Rechnung zu stellen.
5.3. Die Zahlung zu den vereinbarten Terminen ist eine wesentliche Bedingung für die Lieferung und Vertragserfüllung durch den Verkäufer. Die Nichteinhaltung des vereinbarten Zahlungstermins seitens des Käufers berechtigt den Verkäufer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der entgangene Gewinn gehen zu Lasten des Käufers. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Raten ist der Verkäufer berechtigt, die Nichterfüllung geltend zu machen und angenommene Wechsel fällig zu stellen.
5.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Beanstandungen zurückzuhalten.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Verkäufer oder seinen Lizenzgebern zu. Der Käufer erwirbt nur das Recht, die Software nach Zahlung der vereinbarten Vergütung ausschließlich für eigene Zwecke, nur mit der im Vertrag genannten Hardware und entsprechend der Anzahl der erworbenen Lizenzen gleichzeitig an verschiedenen Arbeitsplätzen zu nutzen. Der Käufer erwirbt durch diesen Vertrag lediglich die Berechtigung zur Nutzung der Software. Eine Weiterverbreitung des Produktes durch den Käufer ist im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet. Der Käufer erwirbt durch die Mitwirkung an der Herstellung der Software keine Rechte, die über die in diesem Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehen. Jede Verletzung der Urheberrechte des Verkäufers führt zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, wobei dem Verkäufer die volle Genugtuung zusteht.
6.2. Der Käufer darf Kopien zu Archivierungs- und Datensicherungszwecken nur unter der Voraussetzung anfertigen, dass die Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder eines Dritten enthält und dass alle Urheber- und Eigentumsvermerke unverändert in diese Kopien übernommen werden.
6.3. Sollte zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, so hat der Verkäufer dies vom Käufer gegen Kostenerstattung zu verlangen. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, so sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Eine missbräuchliche Verwendung führt zu Schadensersatzansprüchen.
7. Recht auf Stornierung
7.1. Wird der vereinbarte Termin einer Lieferung allein durch Verschulden oder rechtswidriges Verhalten des Verkäufers überschritten, so ist der Käufer berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Vertrag zurückzutreten, wenn wesentliche Teile der vereinbarten Leistung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist erbracht werden und den Käufer kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportstörungen sowie andere vom Verkäufer nicht zu beeinflussende Umstände entbinden den Verkäufer von der Lieferverpflichtung oder gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
7.3. Eine Stornierung durch den Käufer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers möglich. Stimmt der Verkäufer der Stornierung zu, ist er berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des Wertes des gesamten noch nicht abgerechneten Auftrages zu berechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei sonderangefertigter Software nach Abnahme des Programms gemäß §2 Ziffer 4 erhoben und schriftlich dokumentiert werden. Bei berechtigten Mängelrügen sind die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Untersuchung des Problems und die Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung zu stellen hat.
8.2. Änderungen und Ergänzungen, die sich vor Übergabe des vereinbarten Werkes aufgrund von organisatorischen oder technischen Mängeln des Programms als notwendig erweisen und die der Verkäufer zu vertreten hat, sind vom Verkäufer unentgeltlich durchzuführen.
8.3. Die Kosten für erbrachte Unterstützungsleistungen, Fehlerdiagnosen, Mängel- und Störungsbeseitigungen, die der Käufer zu vertreten hat, sowie sonstige Korrekturen, Überarbeitungen und Ergänzungen sind vom Verkäufer durchzuführen und die Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Fehlern, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe durch den Verkäufer selbst oder durch Dritte vorgenommen wurden.
8.4. Der Verkäufer übernimmt ferner keine Gewähr für Mängel, Ausfälle oder Schäden, die auf unsachgemäßen Gebrauch, veränderte Komponenten im Betriebssystem, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit diese vorgeschrieben sind, ungewöhnliche Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerungsvorschriften) oder Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die nachträglich durch Programmierer des Käufers oder durch Dritte verändert werden, entfällt jede bestehende Gewährleistung des Verkäufers.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Überarbeitung oder Ergänzung bestehender Programme ist, erstreckt sich die Gewährleistung auf die Überarbeitung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm tritt dadurch nicht wieder in Kraft.
9. Haftung
Der Verkäufer haftet für Schäden, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
10. Loyalität
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gegenseitiger Loyalität. Sie werden Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, die an der Durchführung der Projekte mitgewirkt haben, während der Dauer des Vertrages und für 12 Monate nach Vertragsende nicht abwerben oder beschäftigen, auch nicht über Dritte. Ein Vertragspartner, der gegen diese Klausel verstößt, ist verpflichtet, pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Schutz des Datenschutzes, Geheimhaltung
Der Verkäufer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen des §15 des Datenschutzgesetzes zu beachten.
12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden sich partnerschaftlich bemühen, eine Regelung zu finden, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
13. Abschließende Bestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Vollkaufleute ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag außerhalb Österreichs ausgeführt wird. Im Streitfall wird als Gerichtsstand Wien, Innere Stadt vereinbart. Bei Verkäufen an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bedingungen vorschreibt.